Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 108
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch vier. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.
Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte römisch drei und römisch vier des römisch zehn. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
05.05.2023
10000044
NOR12001000
N1192019646S