Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 107,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Überkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner britischen Majestät übergehen.
Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.
05.05.2023
10000044
NOR12000999
N1192019645S