Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 100
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch vier. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.
Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.
05.05.2023
10000044
NOR12000992
N1192019638S