Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 99,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen über.
Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.
Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte österreichischer Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der Abschnitte römisch III und römisch IV des römisch zehn. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Bergrechte, die etwa österreichischen Staatsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der sonstige österreichischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende Besitz behandelt.
05.05.2023
10000044
NOR12000991
N1192019637S