Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 88
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkert bundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimm- Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.
vergleiche Artikel 4, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,
Anschlussverbot
09.05.2023
10000044
NOR12000980
N1192019626S