Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 88

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Abschnitt römisch acht.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 88.

Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkert bundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimm- Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.

Anmerkung

vergleiche Artikel 4, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,

Schlagworte

Anschlussverbot

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000980

alte Dokumentnummer

N1192019626S