Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 79,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.
23.02.2023
10000044
NOR12000971
N1192019617S