Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 77
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.
23.02.2023
10000044
NOR12000969
N1192019615S