Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 76
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates – je nach dem Falle – erhalten.
Jugoslawien, Tschechoslowakei
23.02.2023
10000044
NOR12000968
N1192019614S