Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 75
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.
23.02.2023
10000044
NOR12000967
N1192019613S