Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 74,

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 74.

Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000966

alte Dokumentnummer

N1192019612S