Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 71,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:
Ziffer eins Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;
Ziffer 2 Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.
23.02.2023
10000044
NOR12000964
N1192019610S