Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 68
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.
In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.
Siehe dazu auch:
Artikel 7, Ziffer 2 bis 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,; Artikel 8, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,;
Artikel römisch eins, Paragraph 7, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,; Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,; römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1977,; römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,; römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1977,.
23.02.2023
10000044
NOR12000961
N1192019607S