Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 66
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.
Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.
Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.
Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.
1. Zum Gleichheitsgrundsatz siehe auch:
Artikel 2, 3 und 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Artikel 7, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,; Artikel 14, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1958,; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,; Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,; Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,; BG über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1979,;
2. Zur gleichen Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern siehe auch:
Artikel 3, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Artikel 8, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,;
3. Hinsichtlich der Einführung einer Staatssprache siehe auch:
Artikel 8, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,; Artikel 7, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,;
Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,; Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,.
Gleichheitsgrundsatz
23.02.2023
10000044
NOR12000959
N1192019605S