Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 65
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.
Zur Anwendbarkeit auf Personen, die nach dem 16. Juli 1920 geboren wurden: vergleiche Artikel 64,
23.02.2023
10000044
NOR12000958
N1192019604S