Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 64
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.
23.02.2023
10000044
NOR12000957
N1192019603S