Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 62,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.
23.02.2023
10000044
NOR12000955
N1192019601S