Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 61
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des römisch neun. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
23.02.2023
10000044
NOR12000954
N1192019600S