Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Abschnitt römisch vier.
Rumänien.

Artikel 59.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden festgesetzt werden, gelegenen Teil des ehemaligen Herzogtums Bukowina.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000952

alte Dokumentnummer

N1192019598S