Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 58
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des römisch neun. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Tschechoslowakei
23.02.2023
10000044
NOR12000951
N1192019597S