Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 55
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), römisch zwei. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Tschechoslowakei
23.02.2023
10000044
NOR12000948
N1192019594S