Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 48
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (4.) des römisch zwei. Teiles (Grenzen Österreichs) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Jugoslawien
23.02.2023
10000044
NOR12000941
N1192019587S