Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 48.

Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (4.) des römisch zwei. Teiles (Grenzen Österreichs) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.

Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Schlagworte

Jugoslawien

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000941

alte Dokumentnummer

N1192019587S