Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 47.

Österreich verzichtet für seinen Teil zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des römisch zwei. Teiles (Österreichs Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der einschlägigen Angelegenheiten abgeschlossene Verträge, als zum serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig anerkannt sind.

Schlagworte

Jugoslawien

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000940

alte Dokumentnummer

N1192019586S