Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 43
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab 3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.
23.02.2023
10000044
NOR12000936
N1192019582S