Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 39
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am 3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung ein.
23.02.2023
10000044
NOR12000932
N1192019578S