Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 37.

In Abänderung des Artikels 269 des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz vergleiche Artikel römisch acht, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000930

alte Dokumentnummer

N1192019576S