Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 37
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
In Abänderung des Artikels 269 des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz vergleiche Artikel römisch acht, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,)
23.02.2023
10000044
NOR12000930
N1192019576S