Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 32
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung, Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.
23.02.2023
10000044
NOR12000925
N1192019571S