Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 31
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Ausschüssen alle für ihre Arbeiten nötigen Belege zu liefern, insbesondere authentische Abschriften der Protokolle über die Absteckung gegenwärtiger oder früherer Grenzen, alle vorhandenen Karten im großen Maßstab, die geodätischen Daten, die durchgeführten und nicht veröffentlichten Aufnahmen, die Auskünfte über das Austreten der Grenzflußläufe.
Sie verpflichten sich überdies, die Lokalbehörden anzuweisen, den Ausschüssen alle Dokumente zu übermitteln, insbesondere die Pläne, Kataster und Grundbücher, und ihnen auf Verlangen alle Auskünfte über das Eigentum, die wirtschaftlichen Strömungen und andere nötige Informationen zu liefern.
23.02.2023
10000044
NOR12000924
N1192019570S