Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 16,
16.07.1920
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
Ob dem Wort „häusliche“ durch Artikel 63, Absatz 2, StV St. Germain materiell derogiert wurde, ist strittig.
15.11.2022
10000006
NOR12000860
N11920122670