Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142 aus 1867, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,
BVG
Artikel 4
10.11.1920
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
Anmerkung, Absatz 2, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vergleiche Artikel 117, Absatz 2, in Verbindung mit 149 Absatz eins, B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.
Verkehrsfreiheit, Reziprozität
15.11.2022
10000006
NOR12000859
N11920122660