Habsburgergesetz
StGBl. Nr. 209/1919 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963,
BVG
Paragraph 2,
27.07.1963
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu.
Die Promulgationsklausel des BVG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963, bezeichnet die Neufassung des Paragraph 2, als authentische Interpretation.
17.11.2022
10000038
NOR12000691
N1191912330P