Kurztitel

Habsburgergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 209/1919 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

27.07.1963

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Text

Paragraph 2,

Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu.

Anmerkung

Die Promulgationsklausel des BVG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963, bezeichnet die Neufassung des Paragraph 2, als authentische Interpretation.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000038

Dokumentnummer

NOR12000691

alte Dokumentnummer

N1191912330P