Adelsaufhebungsgesetz
StGBl. Nr. 211 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,
BVG
Paragraph 2
10.11.1920
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
zum Betrag 20.000 K siehe VfGH-Erkenntnis
29.04.2020
10000036
NOR12000680
N1191910752S