Adelsaufhebungsgesetz
StGBl. Nr. 211 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,
BVG
Paragraph eins
10.11.1920
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
29.04.2020
10000036
NOR12000678
N1191910751S