Kurztitel

Adelsaufhebungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 211 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.11.1920

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Text

Paragraph eins,

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10000036

Dokumentnummer

NOR12000678

alte Dokumentnummer

N1191910751S