Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
StGBl. Nr. 237/1919
römisch fünf
Paragraph 6
20.04.1919
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
Handelsregister, Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Geburtsmatrikel, Ehematrikel, Sterbematrikel, Namensbezeichnung
24.11.2022
10000035
NOR12000676
N1191910750Q