Absatz eins,Die Führung von Adelsbezeichnungen (Paragraph 2,), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (Paragraph 3,) wird von den politischen Behörden gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.