Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
StGBl. Nr. 237/1919
römisch fünf
Paragraph 3
20.04.1919
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Auf Grund des Paragraph 4, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:
die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform „Exzellenz“, der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.
24.11.2022
10000035
NOR12000673
N1191910747Q