Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
StGBl. Nr. 237/1919
römisch fünf
Paragraph 2
20.04.1919
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
Ziffer eins das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;
Ziffer 2 das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
Ziffer 3 das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
Ziffer 4 das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
Ziffer 5 das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ⁊c, selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
StGBl. Nr. 211/1919
01.03.2023
10000035
NOR12000672
N1191910746Q