Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
StGBl. Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1919,
römisch fünf
Paragraph eins
23.10.1919
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
24.11.2022
10000035
NOR12000671
N1191910745Q