Kurztitel

Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 3/1918

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

16.11.1918

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Ziffer 2 Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.

Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.

Schlagworte

Pressefreiheit

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000033

Dokumentnummer

NOR12000662

alte Dokumentnummer

N11918121050