Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
RGBl. Nr. 372/1915
BG
Paragraph 19
19.12.1915
14/02 Gerichtsorganisation
Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auch anzuwenden, wenn der vor Beginn der Wirksamkeit eingetretene Mangel der Abfassung (Ausfertigung) oder Unterschrift noch nicht behoben ist.
Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister beauftragt.
20.01.2026
10000032
NOR12000660
N1191510549N