Kurztitel

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 372/1915

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.12.1915

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

römisch drei. Schlußbestimmungen

Paragraph 19,

Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auch anzuwenden, wenn der vor Beginn der Wirksamkeit eingetretene Mangel der Abfassung (Ausfertigung) oder Unterschrift noch nicht behoben ist.

Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister beauftragt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000660

alte Dokumentnummer

N1191510549N