Kurztitel

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 372/1915

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.12.1915

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 13,

Wird ein verkündetes Urteil als nicht gefällt angesehen, so ist das auf Grund einer Privatanklage eingeleitete Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen. Der Antrag muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000654

alte Dokumentnummer

N1191510543N