Kurztitel

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 372/1915

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.12.1915

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 12,

Die Parteien können die in der Ausfertigung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Beschwerde anfechten, die binnen drei Tagen nach der Zustellung des Urteiles anzubringen ist.

Der Gerichtshof erster Instanz kann Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen. Kommt der Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich nicht feststellen läßt, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat der Gerichtshof auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000653

alte Dokumentnummer

N1191510542N