Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
RGBl. Nr. 372/1915
BG
Paragraph 10
19.12.1915
14/02 Gerichtsorganisation
Läßt sich auf dem im Paragraph 9, angeführten Wege nicht feststellen, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
20.01.2026
10000032
NOR12000651
N1191510540N