Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
RGBl. Nr. 372/1915
BG
Paragraph 8
19.12.1915
14/02 Gerichtsorganisation
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
20.01.2026
10000032
NOR12000649
N1191510538N