Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
RGBl. Nr. 26/1913
Vertrag - Multilateral
Artikel 7,
08.02.1913
19/05 Menschenrechte
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, soferne es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale sich in verschiedenen Ländern vollzogen haben.
Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäß Artikel 1 des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens *) bezeichnet sind, den gleichartigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.
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*) Dieses Abkommen ist als Anhang zur Kundmachung des Übereinkommens abgedruckt.
01.06.2023
10000029
NOR12000599
N1191316594S