Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
RGBl. Nr. 26/1913
Vertrag - Multilateral
Artikel 3
08.02.1913
19/05 Menschenrechte
Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die notwendig sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere entsprechend bestraft werden.
01.06.2023
10000029
NOR12000595
N1191316590S