Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
RGBl. Nr. 26/1913
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
08.02.1913
19/05 Menschenrechte
Ferner soll bestraft werden, wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine großjährige Frau oder ein großjähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgend ein anderes Zwangsmittel zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.
01.06.2023
10000029
NOR12000594
N1191316589S