römisch II. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
RGBl. Nr. 174/1913
Artikel 48,
04.09.1900
Erhebt der Besetzende in dem besetzen Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.