römisch II. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
RGBl. Nr. 174/1913
Artikel 46,
04.09.1900
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.