Kurztitel

römisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Text

Artikel 8.

Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.