römisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 175/1913
Artikel 8
04.09.1900
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.