römisch vier. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 180/1913
Artikel 2
26.01.1910
Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sowie des vorliegenden Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.