Kurztitel

römisch vier. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 180/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Artikel 2.

Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sowie des vorliegenden Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.